Satzung
19.07.2021
VIENNA INSURANCE GROUP AG
Wiener Versicherung Gruppe
I. Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
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Die Gesellschaft führt die Firma: Vienna Insurance Group AG Wiener Versicherung Gruppe.
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Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
- Der Gesellschaft kommt die strategische Führung und Wahrnehmung der zentralen Konzernfunktionen einschließlich Infrastruktur zu. Darüber hinaus betreibt die Gesellschaft direkt die Unfallversicherung und die Schadenversicherung (Sach- und Vermögensschaden- Versicherung) sowie die Rückversicherung in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist.
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Soweit sie mit dem Betrieb der Vertragsversicherung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind Gegenstand des Unternehmens ferner
a) die Beteiligung an anderen Unternehmen;
b) die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung;
c) die Tätigkeit eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten;
d) die Vermittlung von Hypothekardarlehen und Personalkrediten sowie die Vermittlung der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen;
e) die Vermittlung von Bausparverträgen;
f) die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik;
g) die Errichtung und Führung von Organisationseinrichtungen für Unternehmen, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist, oder mit welchen ein Kooperationsübereinkommen abgeschlossen wurde;
h) die Durchführung von Verwaltungsaufgaben für Unternehmen, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist, oder mit welchen ein Kooperationsübereinkommen abgeschlossen wurde;
i) der Betrieb privater Krankenanstalten in der Betriebsform eines Betriebsambulatoriums zur medizinischen Betreuung der Dienstnehmer der Gesellschaft. -
Der Betrieb erstreckt sich auf Österreich und das Ausland.
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.
II. Grundkapital und Aktien
II. Grundkapital und Aktien
- Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 132.887.468,20. Es ist eingeteilt in 128.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht, wobei jede Stückaktie am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt ist.
- Der Vorstand ist gemäß § 169 Aktiengesetz bis längstens 20. Mai 2026 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft - auch in mehreren Tranchen - um bis zu Nominale Euro 66.443.734,10 durch Ausgabe von bis zu 64.000.000 auf Namen oder Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage oder eine Kombination dieser beiden zu erhöhen. Über den Inhalt der Aktienrechte, den Ausschluss der Bezugsrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Dabei können auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden, die den Rechten aus bereits bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen. Die Ausgabepreise von Stamm- und Vorzugsaktien können verschieden hoch sein.
- Das Grundkapital ist gemäß § 159 Abs.2 Zif.1 Aktiengesetz um bis zu Euro 31.145.500,36 durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 2021 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Bezugs- oder Umtauschrecht Gebrauch machen.
- Die Gesellschaft kann bei Kapitalerhöhungen und bei Beschlüssen über die Einräumung von weiterem genehmigten Kapital im gesetzlich zulässigen Ausmaß die Ausgabe neuer Vorzugsaktien mit gleichstehenden Rechten vorsehen, ohne dass es einer Zustimmung der Vorzugsaktionäre bedarf.
- Über mehrere Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden. Es besteht kein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils.
- Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest.
- Noch nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates von den Aktionären einfordern. Die Einforderung ist zu veröffentlichen. Die Einzahlungsfrist beträgt sechs Wochen vom Tage der Veröffentlichung an.
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Inhaberaktien dürfen nicht ausgegeben werden, solange darauf zu leistende Einlagen nicht voll eingezahlt sind.
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Wird bei einer Kapitalerhöhung im Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber getroffen, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, so lauten sie auf den Inhaber.
- Werden auf den Namen lautende Aktien ausgegeben, ist die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien auf einen anderen Eigentümer an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Diese erteilt der Vorstand nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat.
- Die Übertragung ist in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.
III. Verfassung und Geschäftsführung
III. Verfassung und Geschäftsführung
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Der Vorstand (§§ 8, 9)
- Der Aufsichtsrat (§§ 10-15)
- Die Hauptversammlung (§§ 16-20)
Der Vorstand
Der Vorstand
- Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und seiner vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung so zu leiten, wie das Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Auch die Verfolgung von sachgerechten sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben und Zielen dient dem Wohl der Gesellschaft.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn sich das Vorstandsmitglied bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dabei dürfen nicht nur rein wirtschaftliche, sondern insbesondere auch sachgerechte soziale sowie wissenschaftliche oder kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 8 Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
- Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen befugt. Auch jeweils zwei Prokuristen sind mit den gesetzlichen Einschränkungen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft berechtigt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten die Vorschriften über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
- Dem Aufsichtsrat gehören mindestens drei, höchstens 12 Mitglieder (Kapitalvertreter) an.
- Der Aktionär „WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group“, FN 101530i, ist berechtigt, bis zu einem Drittel der Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht entsteht, sobald der Aktionär „WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group“ an der Gesellschaft nicht mehr als 50vH der stimmberechtigten Aktien hält. Steigt der vom Aktionär „WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein –Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group“ gehaltene Aktienanteil in der Folge wieder auf mehr als 50vH der stimmberechtigten Aktien, ruht das Entsendungsrecht und lebt erst wieder auf, wenn der vom Aktionär „WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group“ gehaltene Anteil an der Gesellschaft nicht mehr als 50vH der stimmberechtigten Aktien beträgt. Dies gilt auch für den mehrmaligen Wiederholungsfall. Auf entsendete Mitglieder sind die Bestimmungen des § 88 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Frei werdende Aufsichtsratsmandate sind, sofern das Entsendungsrecht gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung aufrecht ist, bis zur zulässigen Höchstanzahl vorrangig durch gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung entsendete Mitglieder nachzubesetzen.
- Jede Bestellung der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Funktionsperiode von der Hauptversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
- Jedes von der Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrates kann seine Funktion mittels eingeschriebenen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtenden Briefes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zurücklegen.
- Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist eine Ersatzwahl durch eine alsbald einzuberufende Hauptversammlung nur dann erforderlich, wenn das frei gewordene Mandat nicht durch ein gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung entsendetes Aufsichtsratsmitglied nachbesetzt wird oder die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten und der gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung entsendeten Mitglieder gemeinsam unter drei sinkt. Die Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
- Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen tunlichst aus den Reihen der gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung entsendeten Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Die Wahl ist jeweils vorzunehmen, sobald eines dieser Ämter zur Erledigung kommt sowie dann, wenn gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet wurden und daher – in Erfüllung der Vorschrift des zweiten Satzes - der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemäß zweiter Satz tunlichst aus den Reihen der entsendeten Mitglieder gewählt werden sollen.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und ihnen wie auch einzelnen Mitgliedern bestimmte Befugnisse übertragen.
- Dritten gegenüber wird der Aufsichtsrat durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten.
- Der Aufsichtsrat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich, per Telekopie oder Email einberufen. § 94 des Aktiengesetzes wird hierdurch nicht berührt.
- Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrates führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter erforderlich, wobei als weiteres Erfordernis auch mindestens die Hälfte der entsendeten Mitglieder anwesend sein muss, es sei denn, dass keine Mitglieder entsendet wurden.
- Beschlussfassung durch schriftliche, per Telekopie oder Email erfolgte Stimmabgabe ist zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Die im Wege der Telekopie oder des Emails erfolgte Stimmabgabe muss schriftlich bestätigt werden.
- Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; ein so vertretenes Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, wobei als weiteres Erfordernis für die gültige Beschlussfassung die Zustimmung der anwesenden gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung entsendeten Mitglieder erforderlich ist, es sei denn, dass keine Mitglieder entsendet wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
- Bei schriftlicher oder im Wege der Telekopie oder des Emails erfolgter Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen entsprechend.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet.
- Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz der ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit erwachsenden Auslagen eine von der ordentlichen Hauptversammlung festzusetzende Vergütung.
- Besondere Abgaben für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder trägt die Gesellschaft.
- Zu den Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben.
- Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:
a) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
b) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
c) die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
d) Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
e) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
f) die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
g) die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen;
h) die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
i) die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs.1 des Aktiengesetzes;
j) die Übernahme von Organfunktionen als Aufsichtsrat, Vorstand oder Geschäftsführer in Unternehmen außerhalb des Konzerns sowie entgeltlicher Nebengeschäfte durch die Vorstandsmitglieder, die Erteilung der Prokura sowie der Abschluss und die Kündigung der Dienstverträge mit Prokuristen;
k) die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates von verbundenen Unternehmen;
l) der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
m) die Übernahme einer leitenden Stellung in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den, dem jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgebliche leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist. - Zu den in Abs.2. lit.a und b genannten Geschäften kann der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs.2. lit.d, e und f genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Sind keine Betragsgrenzen festgesetzt worden, so bedürfen alle in diesen Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates.
- Der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte weitere Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
- Die Gültigkeit der von der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch die Bestimmungen der Absätze 2., 3. und 4. dieses Paragraphen nicht berührt.
- Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet in Wien oder in der Hauptstadt eines österreichischen Bundeslandes statt.
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung der Einberufung ist zu veröffentlichen.
- Die Einberufung ist spätestens am 28.Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21.Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen.
- Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag, dies ist das Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
- Die Form des Nachweises des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss jedenfalls so rechtzeitig gegenüber der Gesellschaft erfolgen, dass der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse der Nachweis des Anteilsbesitzes zugeht. Für die Depotbestätigung genügt die Textform im Sinne des § 10a Abs 3 AktG. Die Einberufung kann als Kommunikationsweg für die Übermittlung von Depotbestätigungen insbesondere Telefax, E- Mail oder eine andere vergleichbare Form (wobei das elektronische Format in der Einberufung näher bestimmt werden kann) vorsehen.
- Depotbestätigungen müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ebenso sind rechtswirksame Mitteilungen von Aktionären oder von Kreditinstituten in deutscher oder englischer Sprache an die Gesellschaft zu richten. Die Verhandlungssprache in der Hauptversammlung ist Deutsch.
- Das Stimmrecht wird nach der Zahl an Stückaktien ausgeübt.
- Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist nur mit Vollmacht in Textform möglich, die von der Gesellschaft zurückzubehalten ist.
- Falls Aktien nicht voll eingezahlt sind, gilt die für jede Aktie geleistete Mindesteinlage als eine Stimme. Bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlage; Bruchteile von Stimmen werden nur berücksichtigt, soweit ihre Zusammenzählung für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergibt.
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter. Ist keiner von ihnen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.
- Die Gesellschaft darf die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen und die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.
IV. Beiräte
IV. Beiräte
- Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung in einzelnen Fachgebieten oder Regionen Beiräte zu bilden.
- Den Beiräten sollen nach Tunlichkeit jeweils nicht mehr als 20 Personen angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit der WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group.
- Die Beiräte werden vom Vorstand nach Bedarf eingeladen.
- Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Beiräte eine Vergütung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der WIENER STÄDTISCHE Wechselseitiger Versicherungsverein – Vermögensverwaltung – Vienna Insurance Group festzulegen ist.
V. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
V. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
- Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
- Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses hat der Vorstand die nach Gesetz und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind unter Bedachtnahme auf das Geschäftsergebnis, die Geschäftspläne sowie die in § 2 Abs.1 zweiter Satz dieser Satzung genannte Zielsetzung zu bilden und dürfen ausschließlich für Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden; die Verwendung zur Abdeckung von Verlusten ist mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde in Ausnahmefällen zulässig.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Jahresüberschuss bei der Aufstellung des Jahresabschlusses teilweise oder zur Gänze Rücklagen zuzuweisen.
- Der Vorstand hat den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Gewinnverwendung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen.
- Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
- Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
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Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
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Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch über die Feststellung des Jahresabschlusses, ferner über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, sowie über sonstige der Hauptversammlung per Gesetz zur Beschlussfassung übertragene Angelegenheiten und ordnungsmäßig gestellte Anträge.
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Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung ist ermächtigt, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
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Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben, so ist der Bilanzgewinn wie folgt zu verteilen:a) zuerst sind etwaige Rückstände aus Vorzugsdividenden nachzuzahlen;
b) dann sind, bezogen auf ihren Anteil am Grundkapital, 15 % Vorzugsdividende an die Vorzugsaktionäre auszuschütten;
c) der danach verbleibende Bilanzgewinn wird für die ersten vollen drei Geschäftsjahre nach Ausgabe der Vorzugsaktien dergestalt an alle Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) zur Verteilung gebracht, dass die Vorzugsaktionäre unter Anrechnung der Vorzugsdividende zumindest 5 % Dividende, bezogen auf ihren Anteil am Grundkapital, mehr erhalten als die Stammaktionäre; der Gewinn des vierten vollen Geschäftsjahres und aller nachfolgenden Geschäftsjahre wird so verteilt, dass die Stammaktionäre eine Dividende bis zur Höhe der Vorzugsdividende erhalten und der danach zur Verteilung verbleibende Bilanzgewinn, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung, insbesondere keine Superdividende an die Vorzugsaktionäre im Einzelfall beschließt, auf alle Aktien gleichmäßig verteilt wird. -
Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden, sind bei der Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit der Leistung verstrichen ist. Bei der Ausgabe von neuen Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.
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Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der freien Rücklage der Gesellschaft.